Satzung
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Zukunftswege e.V.
Er hat seinen Sitz in Heidenheim an der Brenz.
Er ist in das Vereinsregister des Amtgerichtes
unter der Geschäftsnummer VR 998 eingetragen. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des
Vereins ist es
einen gesamtgesellschaftlichen Beitrag zur Förderung
individueller Entwicklungswege von Jugendlichen zu leisten,
die durch Leistungsbereitschaft, Entwicklungsstreben und Verantwortung
einen wichtigen Baustein in der gesunden sozialen Lebensgemeinschaft
bilden und damit Zukunft schaffen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch die finanzielle und mentale Förderung von Kindern und
Jugendlichen, die ihre Chancen für die Zukunft mit Motivation,
Willen und christlichen Werten suchen.
Der Verein unterstützt über Spendeneinnahmen
unter anderem:
- die Bedingungen zur Realisierung der Ziele
der Kinder und Jugendlichen
- Projekte
- Seminare
- Beratung für Eltern und Jugendliche
- Fort- und Weiterbildung
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein Zukunftswege e.V. verfolgt
im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(§§51 ff.AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
- Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen
ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden
sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem
Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung
etwa eingebrachter Vermögenswerte.
- Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur
im Rahmen des in §3(1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische Personen werden,
die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv
und/oder materiell zu unterstützen.
2. Die
Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss
des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung
des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen,
über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3.
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
3.1.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden
Mitglieder oder sie stehen dem Verein einmal pro Jahr für
eine Veranstaltung zur direkten Mitwirkung oder direkten Mitarbeit
zur Verfügung.
- Als aktive
Mitglieder werden insbesondere Personen aufgenommen, die
in einem satzungsmäßigen Tätigkeitsbereich des Zukunftswege
e.V. tätig, ausgebildet oder besonders begabt sind.
- Aktive Mitglieder
besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
3.2.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht
aktiv an der Arbeit des Zukunftswege e.V. beteiligen, sich
jedoch mit der Satzung des Vereins identifizieren und die
Vereinsziele durch ihren Mitgliedsbeitrag und Spenden unterstützen.
·
Passive Mitglieder besitzen kein Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung.
4. Ein
Mitgliedsbeitrag ist zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
5. Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.Dezember des
laufenden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4
Wochen.
6. Der
Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes,
wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung
nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für
3 Monate im Rückstand bleibt.
7. Dem
Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung,
bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des
Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur, auf den Ausschluss
folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte
und Pflichten des Mitgliedes.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Kuratorium
- Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes
wählt die Mitgliederversammlung aus der Mitgliedschaft ein
Kuratorium für die Dauer von drei Jahren. Die Vereinsmitglieder
können sich für die Kuratoriumsarbeit freiwillig zur Wahl
stellen.
- Es besteht aus bis zu 10 Mitgliedern.
- Aufgabe der Kuratoriumsmitglieder ist es,
aktiv bei der Spendenakquise, der Organisation und weiteren
Aufgaben des Vereins entsprechend der Ausbildung, des Berufs,
der individuellen Fähigkeiten und aufgrund der gesellschaftlichen
Stellung mitzuarbeiten.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt
in der Regel einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand
schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Ein Mitglied
des Vorstandes ist Versammlungsleiter/in. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse
im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Anträge aus den Kreisen der Mitglieder sind
eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Vorsitzenden
schriftlich und begründet einzureichen. Über sämtliche in
der Versammlung gefassten Beschlüsse wird Protokoll geführt.
Diese werden den Mitgliedern spätestens 1 Woche nach der
Mitgliederversammlung zugeschickt.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung
gehören insbesondere:
a) Geschäftsbericht
und Kassenbericht über das abgelaufene Jahr,
b) Aussprache und
Entlastung des Vorstands,
c) Festlegung der
Mitgliedsbeiträge,
d) Anträge und Arbeitsprogramm
für das laufende Jahr.
e) Wahl des Vorstandes
und des Kuratoriums
f) Abstimmung
über Satzungsänderungen
g) Beschluss über
die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung bestimmt den Wahlleiter,
wenn Neuwahlen erforderlich werden.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
finden Ersatzwahlen in der nächsten Mitgliederversammlung
statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von einem Vorstandsmitglied
oder von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe
verlangt wird oder wenn der Vorstand diese wegen eines unvorhergesehenen
dringenden Problems für nötig hält.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden,
dem/der 2.Vorsitzenden und dem/der 3.Vorsitzenden. Der amtierende
Vorstand bleibt solange im Amt bis er selbst oder ein Drittel
der Mitglieder einen Antrag auf Neuwahlen stellt.
- Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit im Amt, bis Nachfolgerinnen/ Nachfolger gewählt
sind.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt.
- Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein
zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Zwecke
zu leiten. Er nimmt die Mittelverteilung und die personelle
Geschäftsverteilung vor.
- Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten,
soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
bedürfen.
- Ein Vorstandmitglied führt das Protokoll
bei den Mitgliederversammlungen, sowie bei Vorstands- und
Kuratoriumssitzungen. Die Beschlüsse sind durch Unterschrift
eines Vorstandsmitgliedes zu beurkunden.
- Der Vorstand übernimmt die Verwaltungs- und
Rechnungsgeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens,
solange kein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt wird
(Siehe 10.).
- Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandmitgliedes
nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
Die Sitzungen des Vorstands werden von den 3 Vorsitzenden
einberufen. Beschlussfassung erfolgt einstimmig. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes
können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle drei Vorstandmitglieder ihre Zustimmung
zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
vom dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden und dem/der
3.Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt
ist.
- Der Vorstand kann durch Beschluss als besondere/n
Vertreter/in gemäss § 30 BGB eine/n hauptamtliche/n
Geschäftsführer/in bestellen, der/die die laufenden Geschäfte
des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter
ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie
Mitgliedsaufnahmen bleiben dem Vorstand vorbehalten.
- Der/die Geschäftsführer/in hat die Pflicht
zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht
und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen. Er/Sie hat auf allen Sitzungen Rederecht und
ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-
oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen
zur Erweiterung und Angleichung der Vereinsarbeit an den
Vereinszweck können vom Vorstand von sich aus vorgenommen werden. Die Satzungsänderungen
müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt und
begründet werden.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich
protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur
Verfügung.
§ 10 Vereinsfinanzierung
Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des
Vereins werden beschafft durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung
der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen,
wobei die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
verlangt wird. Eine eventuell notwendige 2. Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Auflösung erfordert eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen ausschließlich und
unmittelbar für steuerbegünstigte und gemeinnützige Zwecke
zu verwenden. Genaueres über die empfangende Körperschaft
bestimmt die Mitgliederversammlung mit vorheriger Zustimmung
des Finanzamtes.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.